
Beratungsstelle für Integration von Kindern mit Behinderung mit mobiler heilpädagogischer Praxis
Artikel 3 Abs. 3 2 GG (Grundgesetz)
" NIEMAND DARF WEGEN SEINER BEHINDERUNG BENACHTEILIGT WERDEN "
Kinder mit Behinderung in Tageseinrichtungen Jedes Kind hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 SGB VIII). Vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben Kinder einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Diese Grundansprüche gelten natürlich auch auf Kinder, die von Behinderung bedroht sind und damit zu dem Personenkreis gehören, der nach dem § 53/54 SBG zudem ein Recht auf eine Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII hat. Wo die Bedingungen in den Regelgruppen der Kindertagesstätten allein jedoch nicht den geeigneten Ramen bilden, um Kindern mit zusätzlichen Förderbedarf gerecht zu werden, bietet unsere Beratungsstelle für Integration mit der mobilen heilpädagogischen Praxis die Mögllichkeit unterstützend da zu sein:
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